| Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Wahlbeanstandung erfolglos: Wahlbewerber muss auch in der Zeit zwischen dem Wahltag und dem Eintritt des „Nachrückfalles“ ununterbrochen seine Haupt- oder einzige Wohnung in Rheinland-Pfalz haben

Pressemitteilung Nr. 3/2020

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 19. März 2020 die Wahl­be­an­standung eines Listenbewerbers der Christlich Demokra­ti­schen Union Deutschlands (CDU) für die Landtagswahl am 13. März 2016, mit der dieser sich dagegen gewandt hatte, dass der Landeswahl­leiter einen ande­ren Listen­bewerber der CDU als Nachfolger eines am 1. Oktober 2019 aus dem Land­tags aus­geschiedenen Abgeordneten berufen hatte, zurückgewiesen.

Der Antragsteller war von seiner Partei für einen Wahlkreisbewerber, der seinerseits über die Landesliste der CDU ein Landtagsmandat errang, als Ersatzbewerber für die Landtagswahl am 13. März 2016 aufgestellt worden. Nachdem dieser Landtags­abgeordnete wegen seiner Wahl in das Europaparlament am 26. Mai 2019 mit Schreiben vom 19. September 2019 sein Landtagsmandat zum 1. Oktober 2019 niedergelegt hatte, stellte der Landeswahlleiter fest, dass der Antragsteller nicht zum Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz berufen werden könne, weil er nach der Landtagswahl seine Wählbarkeit verloren habe. Da er im Februar 2019 seine alleinige Wohnung in Hessen genommen habe, habe er zu diesem Zeitpunkt durch Fortzug aus Rheinland-Pfalz das Wahlrecht zum Landtag Rheinland-Pfalz verloren. Dass der Antragsteller in Kenntnis der bevorstehenden Mandatsniederlegung des ausgeschiede­nen Landtags­abgeordneten seine Hauptwohnung wieder in Rheinland-Pfalz genommen habe, ändere daran im Ergebnis nichts. Die „Berufungsfähigkeit“ lebe dadurch nicht etwa wieder auf. Die Bedingung des Vorliegens der ununterbrochenen Wählbarkeit zum Landtag gelte nämlich nicht nur für Mandatsträger, sondern auch für die vom Wahl­ausschuss zugelassenen Bewerber, die – wie der Antragsteller – als Ersatzpersonen in Betracht kämen. Der Landeswahlleiter berief daraufhin anhand der von der CDU einge­reichten Landesliste die – nach dem Antragsteller – nächste noch nicht berufene Ersatzperson. Diese ist seit dem 1. Oktober 2019 Landtagsabgeordne­ter.

Dagegen erhob der Antragsteller im Oktober 2019 Wahlbeanstandung zum Landtag Rheinland-Pfalz. Nachdem der Wahlprüfungsausschuss hierüber nach Ablauf von drei Monaten nicht entschieden hatte, beantragte er die (unmittelbare) Entschei­dung des Verfassungsgerichtshofs über seine Wahlbeanstandung. Er machte vor allem geltend, es sei aus seiner Sicht ausreichend, dass er im Zeitpunkt der Berufung als Ersatzperson die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfülle. Das Erfordernis einer „dauer­haften“ Sess­haftigkeit ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der anstelle des Antragstellers zum Abgeordneten berufene Listenbewerber, der Minister des Innern und für Sport sowie der Landeswahlleiter sind dem Antrag entgegengetreten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die – wegen der nicht fristgerechten Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses des Landtags als „Untätigkeitsbeschwerde“ statthafte – Wahlbeanstandung zurückgewiesen.

Der von dem Landeswahlleiter anstelle des Antragstellers zum Abgeordneten des Landtags berufene Listenbewerber sei zu Recht berufen worden. Denn der Antragstel­ler habe durch die Aufgabe seiner Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz im Februar 2019 sowohl das aktive wie das passive Wahlrecht zum Landtag verloren. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz – LWahlG – sei er damit als Nachfolger „vorher ausgeschie­den“ und habe nicht mehr berufen werden könne. Im Falle eines gewählten Abgeord­neten müsse die Sesshaftigkeit als Wählbarkeitsvoraussetzung nicht nur am Wahltag selbst, sondern auch noch danach und ununterbrochen vorliegen. Durch Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzung (hier: infolge Fortzugs in ein anderes Bundesland) verliere er automatisch sein Mandat. Dieser Verlust sei unwiederbringlich. Für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht berufenen (Listen-)Bewerber, wie den Antragsteller, gelte nichts anderes. Im Hinblick auf das wahlrechtliche Erfordernis des ununterbrochenen Vor­lie­gens der Wählbarkeitsvoraussetzungen gebe es einen wahlrechtlichen Gleichlauf zwi­schen gewählten Abgeordneten und Ersatzpersonen. Verliere ein Nachfolger oder ein noch nicht zum Abgeordneten berufener Listenbewerber seine Wählbarkeit, so ver­liere er unmittelbar und unwiederbringlich auch seine durch die Stimmabgabe des Wählers vermittelte anwartschaftsähnliche Rechtsposition auf Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag. Nur so werde gewährleistet, dass die mit dem Wahlakt festgelegte Reihen­folge für die Berufung der Ersatzpersonen und damit der verfassungsrechtliche Grund­satz der Unmittelbarkeit der Wahl eingehalten würden. Es würde den formalen und strengen Regeln des Wahlrechts widersprechen, den Bestand der einmal (hier durch den Fortzug einer Ersatzperson in ein anderes Bundesland) erlangten, verbesserten Rangfolge vom subjektiven Ermes­sen eines Dritten anhängig zu machen, ob er seine Wählbarkeit durch eine erneute Verlegung seiner Wohnung wieder herstelle. Die frei­willige Aufgabe der (Haupt)Wohnung in Land Rheinland-Pfalz durch den Antragsteller komme einem Verzicht daher zumindest „sehr nahe“.

Beschluss vom 19. März 2020, Aktenzeichen: VGH W 6/20


Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

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