Klage der AfD-Landtagsfraktion gegen Änderungen des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz
Die AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz wendet sich mit ihrer am 4. November 2025 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollklage gegen Änderungen des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz – AbgG – und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz – FraktG – vom 9. Juli 2025 betreffend den Ausschluss verfassungsfeindlicher Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter von der staatlichen Finanzierung.
Nach den vom Landtag beschlossenen Gesetzesänderungen ist zum Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter – bei Zustimmung der jeweiligen Personen – eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen durch den Präsidenten des Landtags vorgesehen (§ 6a AbgG, § 12 FraktG). Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft der Landtagspräsident aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 6a Abs. 3 Satz 1 AbgG, § 12 Abs. 3 Satz 1 FraktG). Das Gesetz sieht Beispiele vor, bei deren Vorliegen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel fehlt (§ 6a Abs. 4 AbgG, § 12 Abs. 4 FraktG). Findet bei Mitarbeitern eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht statt oder wird deren Unzuverlässigkeit festgestellt, endet die Erstattung der Aufwendungen für die Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiter (§ 6 Abs. 3 Satz 8 AbgG, § 2 Abs. 5a FraktG).
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Gesetzesänderungen verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot und das Verbot der Rückwirkung (Art. 77 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –), die Parteienfreiheit und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Absätze 1, 3 und 4 Grundgesetz i.V.m. Art. 17 Abs. 1 LV), die Abgeordneten- beziehungsweise Fraktionsrechte (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 LV bzw. Art. 85a LV) sowie die Berufsfreiheit (Art. 58 LV).
Aktenzeichen: VGH N 31/25
Organklage der CDU-Landtagsfraktion wegen der Beantwortung einer Großen Anfrage durch die Landesregierung
Die CDU-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz wendet sich mit ihrer am 19. Dezember 2025 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Organklage gegen die Beantwortung einer Großen Anfrage durch die Landesregierung. Sie ist der Auffassung, die Landesregierung habe die von ihr – der Antragstellerin – gestellte Große Anfrage vom 26. Juli 2021 zur „Einstellungs- und Beförderungspraxis in der Staatskanzlei und in den Ministerien (Nachfragen zur Drucksache 17/13881)“ (LT-Drs. 18/752) unzureichend beantwortet und damit ihr parlamentarisches Frage- und Informationsrecht aus Art. 79 Abs. 1 Satz 2 und Art. 89a Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz verletzt.
Aktenzeichen: VGH O 41/25
Abstrakte Normenkontrolle der AfD-Landtagsfraktion gegen kommunale Vorschriften über die Zurückweisung von Wahlvorschlägen
Die AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz wendet sich mit ihrem am 20. Februar 2026 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag gegen Vorschriften der Gemeindeordnung – GemO – und des Kommunalwahlgesetzes – KWG – von Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 3 GemO, § 23 Absätze 3 und 4, § 23a Abs. 3 und § 58 KWG). Die angegriffenen Vorschriften erlauben es namentlich dem Wahlausschuss für die Wahl eines (Ober-)Bürgermeisters, einen Wahlvorschlag zurückzuweisen, wenn dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Die Antragstellerin hält die genannten Vorschriften für nicht mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar. Sie rügt Verletzungen insbesondere des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl, des speziellen Gleichheitssatzes, der Meinungsfreiheit, des Grundrechts auf Chancengleichheit politischer Parteien und des Demokratieprinzips.
Aktenzeichen: VGH N 6/26