Klage der AfD-Landtagsfraktion gegen Änderungen des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz
Die AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz wendet sich mit ihrer am 4. November 2025 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollklage gegen Änderungen des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz – AbgG – und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz – FraktG – vom 9. Juli 2025 betreffend den Ausschluss verfassungsfeindlicher Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter von der staatlichen Finanzierung.
Nach den vom Landtag beschlossenen Gesetzesänderungen ist zum Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter – bei Zustimmung der jeweiligen Personen – eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen durch den Präsidenten des Landtags vorgesehen (§ 6a AbgG, § 12 FraktG). Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft der Landtagspräsident aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 6a Abs. 3 Satz 1 AbgG, § 12 Abs. 3 Satz 1 FraktG). Das Gesetz sieht Beispiele vor, bei deren Vorliegen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel fehlt (§ 6a Abs. 4 AbgG, § 12 Abs. 4 FraktG). Findet bei Mitarbeitern eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht statt oder wird deren Unzuverlässigkeit festgestellt, endet die Erstattung der Aufwendungen für die Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiter (§ 6 Abs. 3 Satz 8 AbgG, § 2 Abs. 5a FraktG).
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Gesetzesänderungen verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot und das Verbot der Rückwirkung (Art. 77 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –), die Parteienfreiheit und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Absätze 1, 3 und 4 Grundgesetz i.V.m. Art. 17 Abs. 1 LV), die Abgeordneten- beziehungsweise Fraktionsrechte (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 LV bzw. Art. 85a LV) sowie die Berufsfreiheit (Art. 58 LV).
Aktenzeichen: VGH N 31/25