Organstreit

Die o.g., in Art. 130 der Landesverfassung näher bezeichneten Beteiligten (insbesondere also Landesregierung, Landtag und Landtagsfraktionen) können auch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darüber beantragen, ob die "sonstige Handlung" eines Verfassungsorgans des Landes verfassungswidrig ist. In diesen Verfahren können die Verfassungsorgane Streitigkeiten über den Umfang ihrer wechselseitigen Rechte und Pflichten austragen, die sich aus der Auslegung der Landesverfassung ergeben.