Die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof kann jeder mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Verfassung für Rheinland-Pfalz enthaltenen Rechte verletzt zu sein (Art. 130a Landesverfassung).
Der Verfassungsgerichtshof kann die Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme der öffentlichen Gewalt feststellen sowie die angegriffene Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen. Andere Klageziele können im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Das gilt z. B. für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die Stellung von Strafanträgen u. ä. Die Landesverfassungsbeschwerde ist grundsätzlich unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet (sogenannte Bundesrechtsklausel). Dies gilt jedoch nicht für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens oder wenn die Landesverfassung weiterreichende Rechte als das Grundgesetz gewährleistet.
Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im vollen Umfang. Es werden nur verfassungsrechtliche Verstöße nachgeprüft. Dass die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes, die Auslegung eines Gesetzes oder seiner Anwendung auf den einzelnen Fall möglicherweise Fehler enthalten, bedeutet für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich kostenfrei. Bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden kann dem Beschwerdeführer jedoch eine Gebühr bis zu 500,00 EUR, im Missbrauchsfall bis zu 2.500,00 EUR auferlegt werden. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der Bürger zuvor alle ihm sonst durch die Rechtsordnung eingeräumten Rechtsbehelfe (also z.B. Berufung, Revision oder Beschwerde zur nächsthöheren Instanz) vergeblich genutzt hat und keine anderweitige Möglichkeit besteht (oder bestand), die Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Lediglich in Fällen von allgemeiner Bedeutung oder bei schweren und unabwendbaren Nachteilen ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde sind zudem verschiedene Fristen zu beachten.
Weitere Einzelheiten können dem "Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz" (TODO) entnommen werden.