| Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers wegen Versagung des Rechtsanwaltsbesuchs bei einem Untersuchungsgefangenen bleibt ohne Erfolg

Pressemitteilung Nr. 5/2019

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 19. November 2019 die Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers wegen der Versagung eines Rechtsanwaltsbesuchs bei einem Untersuchungsgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) des Landes zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er war Strafverteidiger eines Beschuldigten in Untersuchungshaft; seine Verteidigerstellung war der JVA vom Gericht mitgeteilt worden. Der Verteidiger ließ von der Rechtsanwaltskammer einen Kollegen zu seinem allgemeinen Vertreter bestellen. Als der Vertreter unter Vorlage des Bestellungsschrei­bens den Beschuldigten in der Untersuchungshaft zu einem Gespräch besuchen wollte, wurde er von der JVA unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Ministeriums der Justiz zurückgewiesen. Danach würden der JVA durch das Gericht oder die Staatsanwalt­schaft die Verteidiger mitgeteilt und von der JVA als solche eingetragen; den so ein­getragenen Verteidigern werde von der JVA der Besuch gestattet. Dass sich der Ver­treter in der JVA mit dem Bestellungsschreiben als Vertreter des (mitgeteilten und ein­getragenen) Verteidigers ausweisen könne, reiche nicht aus.

Dagegen hat der Strafverteidiger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Verwei­gerung des Besuchs seines Vertreters rechtswidrig gewesen sei. Mit diesem Antrag hatte er sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht keinen Erfolg. Zwar gewährleiste die Strafprozessordnung dem Verteidiger eine ungehinderte Kommuni­kation mit dem Beschuldigten in Untersuchungshaft. Die Prüfung des Verteidigungs­verhältnisses obliege nach den strafprozessualen Vorgaben – § 119 Abs. 4 Satz 3 Straf­prozessordnung –, die das ministerielle Rundschreiben wiedergebe, dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft und nicht der JVA. Gleiches gelte für die Prüfung des Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses. Alleine der Nachweis der Bestellung zum Vertreter des eingetragenen Verteidigers gegenüber der JVA genüge nicht.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der Verteidiger eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend. Er sei auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinem Man­danten angewiesen, das vorliegend bereits gefährdet gewesen sei, nachdem sein Ver­treter den Mandanten bei akutem Gesprächsbedarf nicht habe aufsuchen können. Der bestellte Vertreter eines Verteidigers trete bei Verhinderung an seine Stelle und müsse allenfalls der JVA seine Bestellung nachweisen, nicht aber vom Gericht oder der Staats­anwaltschaft bestätigt werden.

Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde zurück.

Die vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anforderungen an den Nachweis der Verteidigerstellung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lasse die Würdigung des Fachgerichts keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite der Berufsfrei­heit des Rechtsanwalts erkennen.

Die Berufsfreiheit gewährleiste dem Rechtsanwalt eine von staatlicher Kontrolle freie Berufsausübung und schütze dazu insbesondere das Vertrauensverhältnis zum Man­danten. Das von der Strafprozessordnung als Grundlage effektiver Verteidigung geschützte Recht auf unüberwachte Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Ver­teidiger setze ein wirksames Verteidigungsverhältnis voraus. Die vom Gericht bzw. von der Staatsanwaltschaft und von der JVA – unter Verweis auf das ministerielle Rund­schreiben – geübte Praxis für die Prüfung des Vorliegens eines solchen beinhalte eine formale Anforderung, die nur eine geringe Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Straf­verteidigers darstelle. Der Verteidiger könne ohne größeren Aufwand seine Verteidiger­stellung bzw. die Bestellung eines Vertreters dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mitteilen und damit die Eintragung bei der JVA erreichen. Auch der Beschwerdeführer stelle nicht in Frage, dass der Strafverteidiger die Verteidigerstellung nachweisen müsse. Es gehe allein darum, gegenüber wem und auf welchem Wege dies zu gesche­hen habe. Demgegenüber diene es dem staatlichen Interesse an der wirksamen Straf­verfolgung, wenn zur Sicherung der Zwecke der Untersuchungshaft die Einhaltung der insoweit geltenden Maßgaben überwacht werde. Eine hinreichende Kontrolle durch einen JVA-Bediensteten alleine anhand der vor Ort vorgelegten Bestellungsurkunde sei „am Gefängnistor“ und ohne genaue Kenntnis über Stand und Besonderheiten des Ver­fahrens nur unvollkommen zuverlässig möglich. Allein das Gericht oder die Staats­anwaltschaft kenne den dafür relevanten Sachstand.

Beschluss vom 19. November 2019, Aktenzeichen: VGH B 10/19

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

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