In drei Normenkontrollverfahren, welche die Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs durch die am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Neuregelungen im Landesfinanzausgleichsgesetz sowie Ansätze für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für die Jahre 2014 und 2015 zum Gegenstand haben (Aktenzeichen VGH N 12/19, VGH N 13/19 und VGH N 14/19), wird der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz am
Mittwoch, 11. November 2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal E 009,
mündlich verhandeln.
In den drei Ausgangsverfahren wandten sich die Stadt Pirmasens (VGH N 12/19 und VGH N 13/19) und der Landkreis Kaiserslautern (VGH N 14/19) vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gegen die Zuweisungen des Landes im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs für die Jahre 2014 und 2015, die ihres Erachtens zu niedrig bemessen seien. Die Zuweisungen beruhen im Wesentlichen auf dem am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG). Diese Neuregelung war notwendig geworden, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 14. Februar 2012 (VGH N 3/11) die §§ 5 bis 13 LFAG in der Fassung vom 12. Juni 2006 für mit der Finanzausstattungsgarantie des Art. 49 Abs. 6 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar erklärt hatte.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die drei Verfahren ausgesetzt und dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, ob §§ 5 bis 18 LFAG mit der Finanzausstattungsgarantie des Art. 49 Abs. 6 LV vereinbar sind. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe bei der Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes bereits die in der Landesverfassung garantierten verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen verletzt, da er bei seinen Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich die wesentlichen Ergebnisse seiner Ermittlungen hinsichtlich der dem Land und den Kommunen obliegenden Aufgaben- und Ausgabenlasten sowie der Einnahmesituation nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt und durch Aufnahme in die Gesetzesmaterialien transparent gemacht habe. Unabhängig davon habe der Gesetzgeber auch in der Sache die Finanzausstattungsgarantie verletzt, da er das strukturelle Finanzdefizit der Kommunen bei der Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs nicht angemessen berücksichtigt habe.