In dem Normenkontrollverfahren, welches die Verfassungsmäßigkeit des sog. Corona-Sondervermögens in Rheinland-Pfalz zum Gegenstand hat (Aktenzeichen VGH N 7/21), wird der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz am
Freitag, den 4. März 2022, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal E 009,
mündlich verhandeln. In Abhängigkeit von der Entwicklung der pandemischen Lage kann die Sitzung ggf. kurzfristig in eine andere Räumlichkeit verlegt werden.
Die Corona-Pandemie hat den Haushaltsgesetzgeber in Rheinland-Pfalz im Jahr 2020 zu Modifikationen des Doppelhaushalts 2019/2020 durch Verabschiedung zweier Nachtragshaushalte veranlasst. Zudem wurde das Sondervermögen „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ mit einem Volumen von ca. 1,1 Mrd. Euro errichtet. Die Antragstellerin, die AfD-Landtagsfraktion, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag vor dem Verfassungsgerichtshof gegen das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020, das Corona-Sondervermögensgesetz sowie das Landeshaushaltsgesetz 2021. Sie macht geltend, durch die vom Landtag erlassenen Gesetze werde gegen die Schuldenbremse (Art. 117 der Landesverfassung) verstoßen. Zudem seien haushaltsverfassungsrechtliche Grundsätze sowie das Budgetrecht des Parlaments verletzt worden.