Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2025 ergangenem Urteil die Organklage des Bundesverbandes und des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen auf einem Instagram-Account der seinerzeitigen Ministerpräsidentin und auf der Internetseite der Landesregierung im Januar 2024 veröffentliche Erklärungen zurückgewiesen. Die amtlichen Äußerungen griffen zwar in das Recht auf Chancengleichheit der Partei ein, da sie das Neutralitätsgebot nicht gewahrt hätten. Die Veröffentlichungen seien aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt.
I.
Am 18. Januar 2024 fand in Mainz eine Kundgebung unter dem Motto „Zeichen gegen Rechts – Kein Platz für Nazis“ statt, an der unter anderem auch die seinerzeitige Ministerpräsidentin sowie weitere Mitglieder der Landesregierung teilnahmen.
In diesem Zusammenhang wurden am 15. Januar 2024 auf dem Instagram-Account der Ministerpräsidentin folgende Erklärung veröffentlicht: „Der Begriff „Remigration“ verschleiert, was die AfD und andere rechtsextreme Verfassungsfeinde vorhaben: Sie planen die Vertreibung und Deportation von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven. So verschieben sie die Grenze weiter nach rechts und radikalisieren den gesellschaftlichen Diskurs. Der Begriff „Remigration", der zum „Unwort des Jahres 2023" gewählt wurde, soll verschleiern und verharmlosen, was die AfD und andere rechtsextreme Verfassungsfeinde in Deutschland planen: die Vertreibung und Deportation von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven. So verschieben sie die Grenze weiter nach rechts und radikalisieren den gesellschaftlichen Diskurs. Die AfD ist ein Fall für die Verfassungsschutz- und Strafverfolgungsbehörden, die diese Partei genau im Blick haben. In Deutschland haben wir schon einmal die schreckliche Erfahrung gemacht: Rechtsextremisten tun, was sie sagen und sie sagen, was sie tun. Die Bundesrepublik ist genau aus dieser Erfahrung heraus als eine wehrhafte Demokratie aufgebaut worden. Die Politik der AfD und ihrer rechtsextremen Netzwerke macht ganz vielen Menschen in Deutschland Angst. Das können wir nicht dulden und deshalb sende ich an alle Bürger und Bürgerinnen, die von der AfD zum Feind erklärt wurden, ein klares Signal der Solidarität und des Schutzes durch den demokratischen Rechtsstaat.“
Eine am 17. Januar 2024 in einer Pressemitteilung auf der Internetseite der Landesregierung veröffentlichte Erklärung der seinerzeitigen Ministerpräsidentin wurde am selben Tag hinsichtlich der Nennung der AfD wieder gelöscht. Am 18. Januar 2024 wurde auf der Internetseite der Landesregierung folgende Erklärung der seinerzeitigen Ministerpräsidentin als Pressemitteilung veröffentlicht: „Die aktuell öffentlich gewordenen Vertreibungspläne seien ein erschreckender Höhepunkt des rechtsextremen Gedankenguts, das auch führende Köpfe der AfD verbreiteten. „Rechtsextremisten bedrohen unsere Demokratie“, so die Ministerpräsidentin weiter. Die AfD sei in drei Bundesländern bereits als gesichert rechtsextrem eingestuft, ihre Jugendorganisation bundesweit als Verdachtsfall geführt. Einen ihrer zentralen Köpfe dürfe man gerichtsfest als Faschisten bezeichnen. Auch Mitglieder der AfD Rheinland-Pfalz seien in rechtsradikalen Zusammenhängen unterwegs. „Das alles zeigt: Auch in Rheinland-Pfalz geht es nicht um Geschmacksfragen oder politische Moral. Hier geht es um eine Überlebensfrage der Demokratie. Wenn Rechtsextremisten an die Macht gelangen, dann ist die Demokratie am Ende.“ Viele Menschen wünschten sich nun ein Verbot der Partei. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, müsse akribisch geprüft und die Möglichkeiten des Rechtsstaates ausgeschöpft werden. Klar sei aber auch: Ein solcher Weg sei langwierig, risikoreich und auch politisch umstritten. Und die Hürden seien zu Recht hoch.“
Anlässlich der Verleihung der Carl-Zuckmayer-Medaille wurde am 18. Januar 2024 eine weitere Pressemitteilung unter anderem mit Erklärungen des Preisträgers Matthias Brandt („Von Tag zu Tag mehr entblößt sich die AfD gerade als offen rechtsextreme, antidemokratische, antieuropäische, toleranz- und freiheitsfeindliche Partei. Es ist eine Partei der Kälte, der Teilnahmslosigkeit und des Gegeneinanders, die noch nie einen konstruktiven gesellschaftlichen Beitrag geleistet hat, sondern sich stattdessen auf’s Pöbeln verlegt. Das hatten wir schon mal. Eine große Mehrheit der Bevölkerung will mit Rechtsradikalen nichts zu tun haben und diese Mehrheit zeigt das jetzt auch. Deswegen ist es großartig, dass Mainz heute auf die Straße geht“) auf der Homepage der Landesregierung veröffentlicht.
II.
Der Verfassungsgerichtshof wies die Organklage zurück.
1. Die Anträge seien nur teilweise zulässig. Dem Bundesverband der AfD fehle bereits die Antragsberechtigung. Der Landesverband der Partei könne hingegen die Belange der politischen Partei AfD in einem Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen. Die Anträge seien zudem mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sie sich auch gegen den von den Antragsgegnern aufgrund rechtlicher Bedenken von sich aus innerhalb kürzester Zeit selbst wieder korrigierten Passus in der Pressemitteilung vom 17. Januar 2024 richten.
2. Soweit die Anträge zulässig seien, seien diese unbegründet.
Der Landesverband der politischen Partei AfD sei durch die amtlichen Verlautbarungen nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verletzt worden.
a) Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften sei grundsätzlich nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen. Unter Geltung des Grundsatzes der Chancengleichheit der politischen Parteien sei die Öffentlichkeitsarbeit allerdings dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Den staatlichen Organen sei es dabei insbesondere verwehrt, sich in amtlicher Funktion mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen. Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung könne für eine Partei vor allem von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen.
Der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien unterläge indes keinem absoluten Differenzierungsverbot. Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb bedürften allerdings verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Gründe, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können, müssten durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten können. Ein derartiges Verfassungsgut sei die freiheitliche demokratische Grundordnung. Das Land Rheinland-Pfalz verstehe sich als wehrhafte Demokratie und dergestalt sei die Verfassung gerade nicht neutral gegenüber ihren Gegnern. Aus dieser Grundentscheidung der Landesverfassung folge der insbesondere allen Verfassungsorganen erteilte Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten. Die Verfassungsorgane seien deshalb verpflichtet, für die Grundsätze und Werte der Verfassung einzutreten und vor allem auch dazu befugt, sich mit verfassungsfeindlichen Parteien zu befassen.
In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages sei die Regierung befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer politischen Partei oder deren Mitglieder als verfassungsfeindlich einzuordnen sind. Dabei dürfe sie sich auf ihre verfassungsunmittelbare Aufgabe der Staatsleitung stützen, ohne dass es einer zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorgenommene Einschätzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich seien, soweit sie sich im Rahmen von Gesetz und Recht halten, Teil der öffentlichen Auseinandersetzung, gegen die sich die betroffene Partei mit den Mitteln des öffentlichen Meinungskampfs zur Wehr setzen müsse. Sie würden erst unzulässig, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich seien und sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten und den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigten. Der Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten, befreie Verfassungsorgane indes nicht von der Einhaltung des aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden, für jedes Staatshandeln geltenden Sachlichkeitsgebots.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hätten die amtlichen Verlautbarungen zwar nicht das Neutralitätsgebot gewahrt. Der Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit der Partei sei aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Die auf die politische Partei AfD bezogenen Wertungen seien bei verständiger Würdigung weder willkürlich noch unsachlich. Die in den angegriffenen Erklärungen enthaltenen Wertungen würden jeweils auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen und ließen sich insbesondere auf unter Beifall der AfD gehaltene Redebeiträge von Mitgliedern der AfD im Deutschen Bundestag sowie Feststellungen in den Verfassungsschutzberichten des Landes Rheinland-Pfalz aus den Jahren 2022 und 2023 nachvollziehbar stützen. Diese Feststellungen in den Verfassungsschutzberichten des Landes Rheinland-Pfalz würden darüber hinaus durch weitere Verfassungsschutzbehörden bestätigt. Die Feststellungen in den einzelnen Verfassungsschutzberichten seien auch bereits durch mehrere Fachgerichte als Grundlage für entsprechende Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden bestätigt worden.
Die angegriffenen amtlichen Verlautbarungen würden bei verständiger Würdigung auch das Sachlichkeitsgebot wahren. Die Äußerungen der seinerzeitigen Ministerpräsidentin seien deutlich erkennbar zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung veröffentlicht worden und enthielten keine diffamierenden oder gezielt diskriminierenden Wertungen. Trotz der zugespitzten Formulierungen würden die Erklärungen auch einen sachlichen Ton wahren und keine über den Schutzzweck hinausgehende allgemeine parteipolitische Stellungnahme enthalten. Die Bekenntnisse zu den Grundwerten der Verfassung seien durchweg parteineutral formuliert sowie allein und ausschließlich auf die Beförderung des demokratischen Diskurses und Stärkung des demokratischen Engagements sowie die Einhaltung der Grundregeln demokratisch-pluralistischen Miteinanders zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet. Auch die Wiedergabe der Äußerungen des Preisträgers der Carl-Zuckmayer-Medaille 2024 wahre im konkreten Zusammenhang das Sachlichkeitsgebot. Der Preisträger habe die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements am demokratischen Diskurs sowie die öffentliche Auseinandersetzung mit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bewegungen hervorgehoben, ohne die Grenzen des Sachlichkeitsgebots insgesamt zu überschreiten.
Urteil vom 2. April 2025, Aktenzeichen: VGH O 11/24
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.