In drei Normenkontrollverfahren, welche die Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs durch die am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Neuregelungen im Landesfinanzausgleichsgesetz sowie Ansätze für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für die Jahre 2014 und 2015 zum Gegenstand haben (Aktenzeichen VGH N 12/19, VGH N 13/19 und VGH N 14/19), wird der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz am
Mittwoch, 11. November 2020, 10:00 Uhr,
mündlich verhandeln.
Achtung: Verlegung des Sitzungsortes
Abweichend von der in der Pressemitteilung Nr. 5/2020 mitgeteilten Örtlichkeit findet die mündliche Verhandlung statt in der
Rhein-Mosel-Halle, Großer Saal,
Julius-Wegeler-Straße 4, 56068 Koblenz
Bitte beachten Sie im Übrigen die Hinweise an die Öffentlichkeit und die Beteiligten eines Verfahrens anlässlich der Corona-Krise unter http://www.verfgh.justiz.rlp.de, die am auswärtigen Sitzungsort entsprechend gelten.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten folgenden Verhandlungsplan übermittelt:
A. Formalien und kurze Einführung durch den Vorsitzenden
B. Einleitende Stellungnahmen (jeweils 5 Minuten)
I. des Landtags Rheinland-Pfalz
II. der Landesregierung Rheinland-Pfalz
III. der Beteiligten der Ausgangsverfahren (gemeinsam)
IV. der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
V. des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz und des Statistischen Landesamts Rheinland-Pfalz
C. Rechtliche Erörterung
I. Zulässigkeit der konkreten Normenkontrollen
II. Vereinbarkeit der vorgelegten Bestimmungen mit Art. 49 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 bis 3 LV
1. Finanzausstattungsgarantie, Art. 49 Abs. 6 LV
a) inhaltliche Gewährleistungen (Anspruch auf angemessene Finanzausstattung)
b) Aufgabenbezogenheit der Finanzausstattung?
c) Grenzen der Finanzausstattungsgarantie
2. Vertikaler Finanzausgleich
a) Grundsatz der Verteilungssymmetrie und Aufgabenorientierung
b) Finanzierung von Pflichtaufgaben und freien Selbstverwaltungsaufgaben
c) Unmöglichkeit einer Bedarfsermittlung? Datengrundlage?
3. Horizontaler Finanzausgleich
a) Gebot interkommunaler Gleichbehandlung
b) Nivellierungsverbot
4. Prozeduralisierungspflichten
a) Ermittlungsverfahren
b) Beobachtung
c) Dokumentation
D. Abschließende Stellungnahmen