| Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Mündliche Verhandlung in Sachen „Corona-Sondervermögen“ am 4. März 2022: Verhandlungsgliederung

Pressemitteilung Nr. 1/2022

In dem Normenkontrollverfahren, welches die Verfassungsmäßigkeit des sog. Corona-Sondervermögens in Rheinland-Pfalz zum Gegenstand hat (Aktenzeichen VGH N 7/21), wird der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz am

Freitag, den 4. März 2022, 10:00 Uhr,

mündlich verhandeln.

Achtung: Verlegung des Sitzungsortes

Abweichend von der in der Pressemitteilung Nr. 7/2021 mitgeteilten Örtlichkeit findet die mündliche Verhandlung statt im

Oberlandesgericht Koblenz, Saal 120, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz.

Bitte beachten Sie die folgenden am auswärtigen Sitzungsort geltenden sitzungspolizeilichen Anordnungen des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs:

Im Wege der dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz obliegenden Sitzungspolizei ordne ich für die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 4. März 2022 als Schutzmaßnahme zur Vermeidung von möglichen Ansteckungen mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) gemäß § 12 VerfGHG i.V.m. § 176 GVG ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften an:

  • Für die Sitzung des Verfassungsgerichtshofs gilt die 3G-Regel mit zusätzlicher Testpflicht für alle Sitzungsteilnehmer. Dies bedeutet, dass ein Zutritt zum Sitzungssaal für alle Sitzungsteilnehmer ausnahmslos nur mit einem negativen Testnachweis auf SARS-CoV-2 gestattet ist. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Als Testnachweis dient entweder ein Antigen-Schnelltest einer offiziellen Teststelle (maximal 24 Stunden alt bei Zutritt zum Sitzungssaal) oder ein PCR-Test (maximal 48 Stunden alt bei Zutritt zum Sitzungssaal). Selbsttests sind nicht ausreichend.
  • Während des gesamten Aufenthalts im Sitzungssaal ist ununterbrochen eine FFP2-Maske (alternativer Standard: KN95 und N95) zu tragen. Eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung (auch medizinische Maske) ist nicht ausreichend.

Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten folgenden Verhandlungsplan über­mittelt:

A.       Formalien und Einführung durch den Vorsitzenden

B.       Einleitende Stellungnahmen (jeweils 5 Minuten)

I.        Antragstellerin

II.       Landtag Rheinland-Pfalz

III.      Landesregierung Rheinland-Pfalz

IV.      Rechnungshof Rheinland-Pfalz

C.       Rechtliche Erörterung

I.        Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle

II.       Vereinbarkeit der vorgelegten Bestimmungen mit der Landesverfassung – LV –

           1. Schuldenregel, Art. 117 Abs. 1 LV

               -    Bestehen einer außergewöhnlichen Notsituation
               -    Kreditaufnahme zur Rücklagenbildung (im Rahmen eines Sondervermögens)
               -    Kreditaufnahme und Nichtauflösung bestehender Rücklagen
               -    Veranlassungszusammenhang, insb. Pandemiebezug der Mittelverwendungen des
                     Sondervermögens

          2.  Budgetrecht des Parlaments und haushaltsverfassungsrechtliche Grundsätze des Art. 116 LV

               -    Betroffenheit des Budgetrechts durch Errichtung des Sondervermögens
               -    Gewicht der Betroffenheit
               -    Sachgründe für die Errichtung des Sondervermögens

D.       Abschließende Stellungnahmen

E.       Anträge

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