| Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Klage einer fraktionslosen Landtagsabgeordneten gegen die Versagung der Anerkennung als parlamentarische Gruppe bleibt ohne Erfolg

Pressemitteilung Nr. 6/2020

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 27. Juli 2020 die Organklage einer fraktionslosen Landtagsabgeordneten zurückgewiesen, mit der diese sich gegen einen Beschluss des Landtags wendet, ihrem Zusammenschluss mit einem weiteren fraktionslosen Abgeordneten die Anerkennung als „Freie Alternative Gruppe im Landtag“ (FALG) sowie die Gewährung von (weitergehenden) parlamen­tarischen Rechten und finanziellen Leistungen zu verweigern.

Die Antragstellerin ist Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) und seit der 17. Wahlperiode Abgeordnete im Landtag Rheinland-Pfalz. Nachdem sie zunächst Mitglied der Fraktion der AfD war, trat sie am 7. August 2019 aus dieser aus. Im Januar 2020 teilte sie dem Präsidenten des Landtags und dem Ältestenrat mit, sie habe zusammen mit einem weiteren fraktionslosen Abgeordneten, der zuvor aus der AfD-Fraktion ausgeschlossen worden war, die „Freie Alternative Gruppe im Landtag“ gegründet. Zugleich bat sie um förmliche Anerkennung dieser Gruppe sowie um finanzielle Ausstattung in Höhe von 2.500,00 € je Mitglied des Landtags, Gleichstellung der Redezeit mit den Oppositionsfraktionen im Plenum, entsprechende Berücksichti­gung bei der Besetzung der parlamentarischen Ausschüsse und Bereitstellung von Räumlichkeiten und Parkplätzen. Der Landtag lehnte dies in seiner Sitzung am 27. März 2020 auf Empfehlung des Ältestenrates einstimmig ab.

Gegen den Beschluss des Landtags erhob die Antragstellerin „Beschwerde“ zum Verfassungsgerichtshof, ohne allerdings einen konkreten Antrag zu stellen. Zur Begründung verwies sie der Sache nach lediglich „auf diverse Entscheide des Bundes­verfassungsgerichts“ betreffend den Status fraktionsloser Abgeordneter, die Praxis in anderen Landesparlamenten, Bürgerschaften und den rheinland-pfälzischen Kommu­nalparlamenten sowie die „Entscheidung des Bundestages zu den ‚Regeln für die Wahr­nehmung parlamentarischer Minderheitsrechte‘“.

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag im Organstreitverfahren durch einstimmi­gen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag sei schon nicht ordnungsgemäß begründet worden. Aus § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichts­hof folge für einen Antrag im Organstreitverfahren eine jedenfalls rudimentäre Begrün­dungspflicht, die sich nicht in der bloßen Behauptung einer Verfassungsrechtsverlet­zung erschöpfe. Es sei Aufgabe des Antragstellers, einerseits den Verfahrensgegen­stand durch seinen Antrag festzulegen und andererseits mittels Benennung der als ver­letzt angesehenen Verfassungsbestimmung den Prüfungsmaßstab zu bestimmen. Würde der Verfassungsgerichtshof diese Aufgabe in eigener Verantwortung anstelle des Antragstellers wahrnehmen, widerspräche dies dem Charakter des Organstreit­verfahrens als kontradiktorische Parteistreitigkeit, die gerade nicht einer Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns diene.

Diesen Maßstäben werde die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragstellerin mache darin schon in tatsächlicher Hinsicht nahezu keine Ausführungen und formuliere weder einen konkreten Antrag noch bezeichne sie eine Bestimmung der Verfassung, aus der sie ihre Bedenken gegen den angegriffenen Landtagsbeschluss herleite. Auch aus der überaus knappen Antragsbegründung – die trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Verfassungsgerichtshofs ebenfalls keinen Antrag enthalte – lasse sich das prozessuale Begehren der Antragstellerin nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Ihr Vorbrin­gen erschöpfe sich in schlagwortartigen Behauptungen und verfassungsrechtlichen Allgemeinplätzen ohne ausreichenden Bezug zu dem angegriffenen Landtags­beschluss. Dadurch bleibe insbesondere offen, welche verfassungsmäßigen Rechte die Antragstellerin als verletzt ansehe. In Betracht kämen insoweit zum einen ihre eigenen (Abgeordneten-)Rechte und zum anderen solche ihres parlamentarischen Zusammen­schlusses, dessen Anerkennung sie begehrt. Auf der einen Seite trete sie vor dem Ver­fassungsgerichtshof ausdrücklich als „MdL“ auf und verwende Formulierungen wie „lege ich Beschwerde ein“ oder „Gründe meiner Klage“, wohingegen sie noch gegen­über dem Landtag unter Verwendung eines Briefkopfs der „Fraktionsgruppe“ als „Fraktions­gruppenvorsitzende“ aufgetreten sei. Auf der anderen Seite ziele ihre Argumentation in der Sache – soweit nachvollziehbar – eher auf die Geltendmachung von Gruppen­rechten ab. Ihr Vorbringen sei insgesamt widersprüchlich und damit unklar.


Beschluss vom 27. Juli 2020, Aktenzeichen: VGH O 24/20


Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Teilen

Zurück