| Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Einführung der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwaltschaft, Notare und Behörden beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Pressemitteilung Nr. 7/2022

Bei dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist es bereits seit dem 1. August 2015 möglich, auf elektronischem Wege Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz war seinerzeit das erste Verfassungsgericht in Deutschland, das diese Möglichkeit eröffnet hat. Aus dieser bislang bestehenden Möglichkeit wird für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ab dem 31. Dezember 2022 eine aktive Nutzungspflicht. Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen müssen von diesen Verfahrensbeteiligten dann elektronisch eingereicht werden. Einreichungen per Papier oder Fax sind nur noch in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei akuten technischen Störungen, möglich. Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich demgegenüber nichts. Sie können sich wie bisher auch in Zukunft schriftlich an den Verfassungsgerichthof wenden oder den qualifizierten elektronischen Rechtsverkehr auf freiwilliger Basis nutzen.

Die rechtlichen Grundlagen wurden durch eine Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) geschaffen. Das Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2022 (GVBl. S. 478) sieht in dem neugefassten § 11a VerfGHG eine dynamische Verweisung auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen des Bundes beziehungsweise des Landes Rheinland-Pfalz vor. Die Verweisung begründet nicht nur die aktive Nutzungspflicht insbesondere von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sondern legt zugleich einen Zeitplan für die Einführung der elektronischen Akte (eAkte) bei dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz fest: Spätestens zum 1. Januar 2026 gehört dort in allen Verfahren die Papierakte der Vergangenheit an (§ 11a VerfGHG in Verbindung mit § 55b VwGO). 

Information: 

§ 11a Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 

§ 55d Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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