| Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Eilantrag gegen die Regelungen in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz über nächtliche Ausgangsbeschränkungen bleibt ohne Erfolg

Pressemitteilung Nr. 5/2021

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat heute einen am Nachmittag des gestrigen Tages gestellten Antrag auf Erlass einer einst­weiligen Anordnung abge­lehnt, mit dem die AfD-Fraktion im Landtag von Rheinland-Pfalz eine vorläufige Außer­vollzugsetzung der Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverord­nung Rheinland-Pfalz(CoBeLVO) über Aus­gangs- und Aufenthaltsbeschränkungen in Rhein­land-Pfalz begehrt hat. Nach diesen Bestimmungen haben Landkreise und kreisfreie Städte unter bestimmten Voraus­setzungen Allgemein­verfügungen zu erlas­sen, die unter anderem Ausgangs- und Auf­enthaltsbeschränkun­gen enthalten. Die Antragstellerin, die sich zugleich mit einem Normenkontrollantrag gegen die gesamte 18. CoBeLVO wendet, begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Bestimmungen betreffend die Aus­gangs- und Aufenthaltsbeschränkungen außerhalb der eigenen Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte keinen Erfolg. Das Haupt­sacheverfahren erweise sich zwar nicht als von vornherein unzulässig oder offensicht­lich unbegründet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des heute in Kraft getretenen neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes des Bundes, der unter bestimmten Voraussetzungen Aus­gangs- und Aufenthaltsbeschränkungen vor­sehe. Bei der dem­nach vorzunehmenden Folgenabwägung überwögen angesichts des verfassungsrecht­lich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Die Landesregierung habe mitgeteilt, dass die maßgeblichen Regelungen über nächtliche Ausgangs­beschränkungen am 24. April, also bereits morgen außer Kraft treten würden. Denn die 18. CoBeLVO werde durch die 19. CoBeLVO ersetzt, die vergleichbare Regelungen nicht mehr enthalte. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die mit einer vorläufigen, nur noch einen Zeitraum von Stunden umfassenden Fortgeltung der angegriffenen Vor­schriften verbundenen Folgen in einem Maße untragbar wären, dass sie eine Außer­vollzugsetzung im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz geböten.
 

Beschluss vom 23. April 2021, Aktenzeichen: VGH A 33/21

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