Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat heute einen am Nachmittag des gestrigen Tages gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die AfD-Fraktion im Landtag von Rheinland-Pfalz eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz(CoBeLVO) über Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen in Rheinland-Pfalz begehrt hat. Nach diesen Bestimmungen haben Landkreise und kreisfreie Städte unter bestimmten Voraussetzungen Allgemeinverfügungen zu erlassen, die unter anderem Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen enthalten. Die Antragstellerin, die sich zugleich mit einem Normenkontrollantrag gegen die gesamte 18. CoBeLVO wendet, begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Bestimmungen betreffend die Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen außerhalb der eigenen Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte keinen Erfolg. Das Hauptsacheverfahren erweise sich zwar nicht als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des heute in Kraft getretenen neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes des Bundes, der unter bestimmten Voraussetzungen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen vorsehe. Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung überwögen angesichts des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Die Landesregierung habe mitgeteilt, dass die maßgeblichen Regelungen über nächtliche Ausgangsbeschränkungen am 24. April, also bereits morgen außer Kraft treten würden. Denn die 18. CoBeLVO werde durch die 19. CoBeLVO ersetzt, die vergleichbare Regelungen nicht mehr enthalte. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die mit einer vorläufigen, nur noch einen Zeitraum von Stunden umfassenden Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften verbundenen Folgen in einem Maße untragbar wären, dass sie eine Außervollzugsetzung im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz geböten.
Beschluss vom 23. April 2021, Aktenzeichen: VGH A 33/21