| Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Bürgerinitiative scheitert mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung ihres Wahlkreisvorschlags für die Landtagswahl am 14. März 2021

Pressemitteilung Nr. 2/2021

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 28. Januar 2021 die Beschwerde der „Ich tu‘s -Die Bürger- Initiative e.V.“ gegen die Ableh­nung ihrer Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Wählervereinigung für die Wahl zum 18. Landtag Rheinland-Pfalz durch den Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 4 (Neuwied) zurückgewiesen.

I.

Die Beschwerdeführerin ist ein eingetragener Verein mit einer Mitgliederzahl von zwölf Personen und seit längerer Zeit kommunalpolitisch aktiv. Mit ihrer am 9. Januar 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingelegten Beschwerde wandte sie sich dagegen, dass der Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 4 (Neuwied) ihren eingereichten Vorschlag für einen Wahlkreisbewerber am 6. Januar 2021 deshalb zurückgewiesen hatte, weil sie die Kriterien einer vorschlagsberechtigten Wählervereinigung für die Landtagswahl nicht erfülle (sog. Nichtanerkennungsbeschwerde). Angesichts von nur zwei Kreis­verbänden und einer Mitgliederzahl von lediglich zwölf sei nicht ersichtlich, wie sie auf Landesebene Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes nehmen und einen Wahlkampf mit dem Ziel parlamentarischer Vertretung bezogen auf das Land Rhein­land-Pfalz führen wolle. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei als wahlvorschlagsberechtigte Wählervereinigung für die Landtagswahl anzuerken­nen. Der ablehnende Beschluss des Kreiswahlausschusses sei rechtswidrig.

Eine (zusätzliche) Beschwerde an den Landeswahlausschuss hatte die Beschwerde­führerin nicht eingelegt, sondern allein den Verfassungsgerichtshof angerufen. Sie ver­trat die Auffassung, die Möglichkeit nach dem Landeswahlgesetz, unmittelbar Nicht­anerkennungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben, verdränge die Möglichkeit der allgemeinen Beschwerde zum Landeswahlausschuss. Diese allge­meine Beschwerde zum Landeswahlausschuss habe sie nicht einlegen müssen, son­dern die Beschwerde allein zum Verfassungsgerichtshof sei zulässig.

II.

Der Verfassungsgerichtshof verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Der Beschwerdeführerin fehle das im Nichtanerkennungsverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der erst im Jahr 2015 durch den Gesetzgeber eingeführte spe­zielle Rechtsbehelf der Nichtanerkennungsbeschwerde ermögliche lediglich in einem eng umschriebenen Anwendungsbereich, nämlich der Nichtanerkennung als Partei oder Wählervereinigung, eine partielle, vorgelagerte Wahlprüfung. Es handele sich damit in der Sache um ein Wahlprüfungsverfahren. Deshalb gelte auch hier der Grund­satz, dass der Beschwerdeführer die im Wahlvorbereitungs- und -prüfungsverfahren möglichen Rechtsbehelfe einlegen müsse, um in einem (verfassungs-)gerichtlichen Verfahren nicht mit seinem Vorbringen präkludiert zu sein. Ihn treffe daher die Obliegenheit, die von ihm beanspruchten Rechte mittels außergerichtlicher Rechts­behelfe einzufordern. Dies schließe auch die Obliegenheit ein, gesetzlich ausnahms­weise parallel statthafte Rechtsbehelfe auch parallel – bei Gericht und im Verwaltungs­verfahren – einzulegen.

Gemessen daran sei von einem Beschwerdeführer zu verlangen, gegen die seinen Wahlkreisvorschlag zurückweisende Entscheidung des Kreiswahlausschusses nicht allein die Nichtanerkennungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben, sondern parallel (auch) die allgemeine Beschwerde an den Landeswahlausschuss ein­zulegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber mit der Einfüh­rung der Nichtanerkennungsbeschwerde diese „doppelte“ Beschwerdemöglichkeit auch ausdrücklich so vorgesehen. Im Ergebnis seien die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beschwerdeführers dadurch zwar erweitert worden; ihm werde jedoch nicht die Option eröffnet, auf die allgemeine Beschwerde zum Landeswahlausschuss zu verzich­ten. Damit werde zugleich der ebenfalls in der Gesetzesbegründung niedergelegten Absicht des Gesetzgebers, den Landeswahlausschuss im Rahmen der Überprüfung von Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen der Kreiswahl­ausschüsse auch weiterhin miteinzubeziehen, Rechnung getragen. Da die Beschwer­deführerin die Einlegung der allgemeinen Beschwerde beim Landeswahlausschuss ver­säumt habe, sei die Nichtanerkennungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof unzulässig.

Beschluss vom 28. Januar 2021, Aktenzeichen: VGH W 4/21

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

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