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Normenkontrolle

Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit der Verfassung nicht für vereinbar, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einzuholen (konkrete Normenkontrolle). Nur der Verfassungsgerichtshof darf feststellen, dass ein Landesgesetz mit der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz nicht vereinbar ist. Darüber hinaus können die Landesregierung, der Landtag, jede Landtags-Fraktion sowie die sonstigen in Artikel 130 der Landesverfassung genannten Beteiligten eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darüber beantragen, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist (abstrakte Normenkontrolle). Ein solches Antragsrecht räumt die Landesverfassung insbesondere auch jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, sofern deren eigener Rechtskreis betroffen ist. Hierdurch hat die abstrakte Normenkontrolle für die Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofs besondere Bedeutung erlangt.

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